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§ 4 1. WasSV
Erste Wassersicherstellungsverordnung (1. WasSV)
Bundesrecht
Titel: Erste Wassersicherstellungsverordnung (1. WasSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. WasSV
Gliederungs-Nr.: 753-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 1. WasSV – Bemessung des Bedarfs an Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang

Der unentbehrliche Bedarf an Betriebswasser für Betriebe und Anstalten, deren Weiterarbeit nach der Zivilverteidigungsplanung unerläßlich ist, wird nach Art und Umfang der Leistungen, die der Betrieb oder die Anstalt im Verteidigungsfall erbringen soll, errechnet.