Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49a VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. – Entscheidungen über die Nichtanerkennung als Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung bei der Landtagswahl (§ 2 Nr. 3 Buchst. a)

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 49a VerfGHG – Verfahren

(1) In dem Verfahren nach § 42 Abs. 5 des Landeswahlgesetzes ist die Beschwerde zu begründen.

(2) Dem Wahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Verfassungsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung kann ohne Begründung bekanntgegeben werden. In diesem Fall ist die Begründung der Partei oder Wählervereinigung und dem Wahlausschuss gesondert zu übermitteln.

(4) § 19a findet keine Anwendung.