§ 49a VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz
B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. – Entscheidungen über die Nichtanerkennung als Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung bei der Landtagswahl (§ 2 Nr. 3 Buchst. a)
§ 49a VerfGHG – Verfahren
(1) In dem Verfahren nach § 42 Abs. 5 des Landeswahlgesetzes ist die Beschwerde zu begründen.
(2) Dem Wahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Verfassungsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung kann ohne Begründung bekanntgegeben werden. In diesem Fall ist die Begründung der Partei oder Wählervereinigung und dem Wahlausschuss gesondert zu übermitteln.
(4) § 19a findet keine Anwendung.