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§ 49 WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Bundesrecht

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 4 – Bewirtschaftung des Grundwassers

Titel: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WHG
Gliederungs-Nr.: 753-13
Normtyp: Gesetz

§ 49 WHG – Erdaufschlüsse (1)  (2)  (3)

(1) 1Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. 2Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. 3Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.

(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.

(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.

(1) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2010 I S. 275)

Nachstehend wird der Hinweis des Freistaates Bayern auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 49 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
  1. a)
  2. b)

    Bayerisches Wassergesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG)

  3. c)
  4. d)

    1. März 2010

*)

Das Gesetz tritt gemäß Art. 79 Abs. 1 BayWG mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.

(2) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2015 I S. 153)

Nachstehend wird der Hinweis des Freistaates Bayern auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung von Bundesrecht

  4. d)

    Änderungsgesetz/Änderungsverordnung (ggf. Einzelvorschrift)

  5. e)

    Fundstelle

  6. f)

    Tag des Inkrafttretens

§ 49 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
  1. a)

    Artikel 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010, dieser Artikel geändert durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (Aufhebung der Befristung der Gültigkeit des BayWG gemäß Artikel 79 Absatz 1 BayWG)

  2. b)

    GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-U

  3. c)
  4. d)

    § 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes vom 16. Februar 2012

  5. e)

    GVBl 2012, 40

  6. f)

    29. Februar 2012

(3) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Land Nordrhein-Westfalen)

(BGBl. 2023 I Nr. 232)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wurde
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 49 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
  1. a)

    § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 geändert worden sind

  2. b)

    GV. NRW. S. 926; GV. NRW. S. 560, ber. S. 718

  3. c)
  4. d)

    18. Mai 2021