Gesetze

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§ 49 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Sechster Abschnitt – Zeugen

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 StPO – Vernehmung des Bundespräsidenten

1Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. 2Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. 3Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Zu § 49: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).