Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 49 LplG – Grenzüberschreitende Regionalplanung

Für die Regionalplanung in den Teilen des Landes, die an andere Bundesländer angrenzen, kann die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung Form und Inhalt der Regionalpläne, die Zuständigkeit für die Ausarbeitung, das Verfahren und die Kostenerstattung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln, soweit eine grenzüberschreitende Regionalplanung dies erfordert.