Gesetze

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§ 49 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Elfter Teil – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 49 LFischG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.