§ 49 DRiG, Richterrat und Präsidialrat
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
- 1.Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
- 2.Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.
