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§ 49 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu 151 des Gesetzes und § 212 der Abgabenordnung

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 BrStV – Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht (1)

(1) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat die Anmeldung nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Dabei hat er anzugeben:

  1. 1.
    Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
  2. 2.
    Art der Trinkbranntweine mit Angabe des Alkoholgehaltes,
  3. 3.
    Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse,
  4. 4.
    sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alkoholhaltige Erzeugnisse eingesetzt werden, Höhe des Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamtalkoholgehalt des Trinkbranntweins,
  5. 5.
    Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem Jahr in Liter Ware.

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Trinkbranntweinhersteller ist verpflichtet, über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie über die hergestellten Trinkbranntweine jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehaltes Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Wer, ohne Hersteller oder Steuerlagerinhaber zu sein, Branntwein in nicht unerheblichem Umfang an Händler abgibt oder abgeben will, hat die Anmeldung als Großhändler nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung abzugeben. Er hat dabei die Art der Erzeugnisse und den geschätzten Jahresabsatz in Liter Ware anzugeben.

(4) Wer Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat die Anmeldung nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung abzugeben. Der Anmeldepflichtige hat dabei die Art des Abfindungsbranntweins, die Art der Weitervermarktung sowie die voraussichtliche jährliche Aufkaufmenge in l A anzugeben. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Der Anmeldepflichtige nach Absatz 4 ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungsbranntwein unter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses Branntweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5a) Wer auf Grund einer allgemeinen Erlaubnis nach § 24 vergällten Branntwein oder branntweinhaltige Aromen steuerfrei gewerblich verwenden will, hat sich vor der Verwendung unter Angabe des Verwendungszwecks bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt anzumelden.

(5b) Wer nicht nur gelegentlich zu gewerblichen Zwecken Branntwein unmittelbar aus anderen Mitgliedstaaten erwerben will, hat diese Tätigkeit bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt anzumelden, wenn die Versteuerung durch eine andere Person durchgeführt wird. Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts Zusammenstellungen über die Lieferungen vorzulegen.

(6) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anmeldepflichtige nach den Absätzen 1 und 4 hat Änderungen der angegebenen Betriebsverhältnisse dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).