§ 495a ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug → Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 495a ZPO – Verfahren nach billigem Ermessen
1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. 2Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.