§ 48a SGB VIII, Sonstige betreute Wohnform
(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.
(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 27.07.2010, 3 AZR 777/08 - Inhaltskontrolle pauschalierter "Ablösungsentschädigung" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Anspruchs
- BVerwG, 01.09.2011, BVerwG 5 C 20.10 - Einordnung einer Person als Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII bei Aufnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen über Tag und Nacht im Haushalt
- Anlage 1 ASOG Bln, Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) (zu § 2 Abs. 4 Satz 1)
- § 2 SGB VIII, Aufgaben der Jugendhilfe
- § 87a SGB VIII, Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
- § 104 SGB VIII, Bußgeldvorschriften
