Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Zweite Staatsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 48 ThürJAPO – Zulassung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,75 Punkten erreicht und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Punktzahl 4,0 oder mehr erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nicht nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die zweite Staatsprüfung nicht bestanden. Das Ergebnis wird schriftlich bekannt gegeben.