§ 48 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Zweite Staatsprüfung
§ 48 ThürJAPO – Zulassung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,75 Punkten erreicht und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Punktzahl 4,0 oder mehr erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nicht nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die zweite Staatsprüfung nicht bestanden. Das Ergebnis wird schriftlich bekannt gegeben.