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§ 48 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Sechster Teil – Planung, Planfeststellung und Enteignung

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 StrWG-MV – Enteignung

(1) Die Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen haben das Enteignungsrecht, soweit eine Enteignung zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus der Straßenbaulast erforderlich ist. Sofern sich aus den Absätzen 2 bis 8 nichts Entgegenstehendes ergibt, gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

(2) Das Enteignungsverfahren ist zulässig zur Ausführung eines nach § 45 festgestellten Bauvorhabens, wenn

  1. 1.
    dieses zur Ausführung des Bauvorhabens notwendig ist,
  2. 2.
    der Träger der Straßenbaulast sich vergeblich um den beiläufigen Erwerb der für das Bauvorhaben benötigten Grundstücke zu angemessenen Bedingungen bemüht hat,
  3. 3.
    das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden soll.

Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(3) Durch die Enteignung können

  1. 1.
    das Eigentum an Grundstücken und Grundstücksteilen,
  2. 2.
    grundstücksgleiche Rechte, Dienstbarkeiten, Reallasten und sonstige dingliche Rechte und
  3. 3.
    persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen oder eingeschränkt werden.

(4) Erklärt sich der Betroffene zur Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines grundstücksgleichen Rechts für eine öffentliche Straße nach Art und Umfang bereit, so kann abweichend von Absatz 2 unmittelbar das Entschädigungsfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Das Gleiche gilt, soweit der Betroffene oder sein Rechtsvorgänger die Erlaubnis zur Inanspruchnahme seines Grundeigentums für das nach Art und Umfang bestimmte Bauvorhaben erteilt hatte.

(5) Sofern der Träger der Straßenbaulast die Durchführung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nicht binnen einer angemessenen Frist nach Abschluss des Bauvorhabens beantragt, ist die Straßenaufsichtsbehörde berechtigt, den Antrag zu stellen und das Entschädigungsfeststellungsverfahren auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen.

(6) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(7) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit diese Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(8) Kommt zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast über die Höhe der Entschädigung, soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 27, 34 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 45 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, keine Einigung zu Stande, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungs-rechtlichen Vorschriften über die Festlegung von Entschädigungen entsprechend.