§ 48 StPO, Zeugenladung
(1) 1Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 2Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
Zu § 48: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 17.11.2009, 1 BvR 2717/08 - Verfassungsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und die gerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar gegen die § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4…
- BVerfG, 17.06.2009, 2 BvE 3/07 - Vorliegen von Kooperationspflichten eines Untersuchungsausschusses gegenüber dem Deutschen Bundestag - Begründung und Grenzen eines schützenswerten Kernbereiches der…
- BVerwG, 28.06.2012, BVerwG 2 WD 34.10 - Verwertung eines nach Aufnahme von Vorermittlungen durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft abgelegten Geständnisses eines Soldaten bei fehlender Belehrung über…
- BVerfG, 31.08.2010, 2 BvR 223/10 - Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen der Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung im Zusammenhang mit dem Auffinden eines undatierten und…
- Zeuge
- § 19 AGVwGO, Beweisaufnahme
- § 73 BauKaG NRW, Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung
- Art. 27 BayDG, Zeugen und Zeuginnen, Sachverständige
- § 86 HeilBerG
- § 82 HeilBerG, Beweisaufnahme
- § 88 HeilBerG
- § 16 LDG, Zeugen und Sachverständige, Augenschein
- § 26 NDiszG, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, richterliche Vernehmung
