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§ 48 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → d) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 48 NBG – Beginn des einstweiligen Ruhestandes (1)

1Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem dem Beamten die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. 2Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).