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§ 48 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 48 NAbfG – Übergangsregelung (1)

(1) Soweit Entsorgungsanlagen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits genutzt werden, können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Rücklagenbildung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 auf den der verbleibenden Nutzungsdauer entsprechenden Anteil beschränken.

(2) Soweit nach § 72 Abs. 1 KrWG Übertragungen von Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf einen Dritten fortgelten oder Pflichtenübertragungen verlängert werden, gelten für die Dritten § 4 Abs. 1 und § 7 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Die Vorschrift bezieht sich auf das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 802) am 1. Januar 2003.