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§ 48 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 JAPrVO – Erreichen der mündlichen Prüfung; Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung ist erreicht, wenn entweder

  1. 1.
    mindestens fünf Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind oder
  2. 2.
    vier Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind und die Summe der Einzelbewertungen nicht geringer als 28,00 Punkte ist.

(2) Die Prüfung ist ohne mündliche Prüfung nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen.