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§ 48 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 HmbRiG – Beteiligungsgrundsätze

(1) Der Richterrat ist von dem Gericht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Vor Organisationsentscheidungen des Gerichts, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist der Richterrat frühzeitig und fortlaufend zu informieren. Absatz 3 und § 56 Absatz 4 bleiben unberührt.

(2) Dem Richterrat sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Informationen, über die das Gericht verfügt, sind dem Richterrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Vorlage kann auch durch ausschließlich elektronische Übermittlung erfolgen.

(3) Gericht und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen, wobei diese auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.

(4) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind dem Richterrat oder einem vom betroffenen Richter bestimmten Richterratsmitglied auf Verlangen des betroffenen Richters zur Kenntnis zu geben.

(5) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.