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§ 48 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Erster Abschnitt – Studienreform

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 HmbHG – Rahmen für Studium und Prüfungen

Der Senat gibt durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen Rahmendaten für Studium und Prüfungen in Studiengängen mit Hochschulprüfungen vor. Die Rechtsverordnung kann den Rahmen für Studienvolumina, für Aufbau und Struktur des Studiums, für die Zahl der Studien- und Prüfungsleistungen sowie für die Bearbeitungszeit von Studien- und Abschlussarbeiten, Regelstudienzeiten und die für Hochschulprüfungen anzuwendenden Grundsätze festlegen.