§ 48 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 5 – Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung
§ 48 HSG – Studienberatung
Die Hochschule unterrichtet Studieninteressierte und Studierende über Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Dies geschieht durch eine zentrale Studienberatung. Die Fachbereiche unterstützen die Studierenden während ihres gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.