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§ 48 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 48 HRiG – Verfahren in sonstigen Fällen

(1) 1In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unterrichtet der Minister der Justiz oder die sonst zuständige Stelle den Präsidialrat über die beabsichtigte Maßnahme und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. 2In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden.

(2) 1Die Maßnahme kann erst vollzogen werden, wenn die Stellungnahme vorliegt oder die Frist verstrichen ist. 2Im Übrigen gilt § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3.