§ 48 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat
§ 48 HRiG – Verfahren in sonstigen Fällen
(1) 1In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unterrichtet der Minister der Justiz oder die sonst zuständige Stelle den Präsidialrat über die beabsichtigte Maßnahme und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. 2In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(2) 1Die Maßnahme kann erst vollzogen werden, wenn die Stellungnahme vorliegt oder die Frist verstrichen ist. 2Im Übrigen gilt § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3.