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§ 48 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Jahresabschluss

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 GemHVO – Anhang

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz vorgeschrieben sind.

(2) Im Anhang sind ferner anzugeben und zu erläutern:

  1. 1.

    die auf die Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,

  2. 2.

    Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung, die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,

  3. 3.

    Trägerschaften bei Sparkassen, sofern diese nicht bilanziert sind,

  4. 4.

    die Grundlage für die Umrechnung in Euro, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,

  5. 5.

    Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,

  6. 6.

    Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrags,

  7. 7.

    alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu den in der Bilanz ausgewiesenen Grundstücken sowie Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen,

  8. 8.

    drohende finanzielle Belastungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden (z.B. für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist),

  9. 9.

    Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften,

  10. 10.

    Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrags,

  11. 11.

    sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,

  12. 12.

    in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten begründen,

  13. 13.

    sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,

  14. 14.

    noch nicht erhobene Entgelte und Abgaben aus fertig gestellten Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen,

  15. 15.

    Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,

  16. 16.

    die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

  17. 17.

    für jede Art derivativer Finanzinstrumente:

    1. a)

      Art und Umfang der Finanzinstrumente und

    2. b)

      der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist,

  18. 18.

    in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wurde,

  19. 19.

    Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,

  20. 20.

    sofern die folgenden Angaben nach § 90 Abs. 2 GemO nicht bereits im Beteiligungsbericht dargestellt werden, Name und Sitz der Organisationen, deren Anteile zu mindestens 5 v.H. der Gemeinde oder einer für Rechnung der Gemeinde handelnden Person gehören; außerdem sind für jede dieser Organisationen die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag sowie das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Jahresabschluss vorliegt, anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden,

  21. 21.

    Name, Sitz und Rechtsform der Organisationen, für die die Gemeinde uneingeschränkt haftet,

  22. 22.

    die durchschnittliche Zahl der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Haushaltsjahr,

  23. 23.

    mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die Mitglieder des Gemeinderats, auch wenn sie diesem im Haushaltsjahr nur zeitweise angehört haben.

(3) Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 20 und 21 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.

(4) Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.