§ 48 BNotO, Entlassung aus dem Amt
1Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. 2Das Verlangen muss der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. 3Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 26.10.2009, NotZ 19/08 - Mitteilung der Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der Justiz) über eine vorläufige Amtsenthebung eines Notars als Maßnahme des "Registerrechts" und…
- BVerfG, 05.01.2011, 1 BvR 2870/10 - Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof im Falle einer Rechtsfrage hinsichtlich des altersbedingten Ausscheidens aus dem Notaramt - Vorlagepflicht an den…
- BGH, 05.03.2012, NotZ(Brfg) 8/11 - Zulässigkeit der Verwendung der Amtsbezeichnung eines Anwaltsnotars mit dem Zusatz "a.D." nach Entlassung wegen Vermögensverfalls
- § 47 BNotO, Erlöschen des Amtes
- § 52 BNotO, Weiterführung der Amtsbezeichnung
- § 1 BNotO/BRAO ZustV, Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung
