§ 48 BImSchG, Verwaltungsvorschriften
(1) 1Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1.Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
- 2.Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
- 3.das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
- 4.die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
- 5.äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten.
2Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
(1a) 1Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überprüft innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung zur Haupttätigkeit einer Anlage, ob sich der Stand der Technik fortentwickelt hat; ein Fortschreiten des Standes der Technik macht es im Bundesanzeiger bekannt.
(1b) 1Abweichend von Absatz 1a
- 1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
- a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
- b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
- a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
- b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
2Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 3Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 37a, 37b und 37c sowie der auf Grund des § 37d erlassenen Rechtsverordnungen.
Zu § 48: Geändert durch G vom 18. 12. 2006 (BGBl I S. 3180) und 8. 4. 2013 (BGBl I S. 734) (2. 5. 2013).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 10.07.2012, BVerwG 7 A 11.11 - Erfassen des § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG bei Entstehen von nachteiligen Wirkungen z.B. Lärm, Erschütterungen und Staub aufgrund der Bauarbeiten für den U-Bahnbau in…
- BVerwG, 14.04.2010, BVerwG 9 A 5.08 - Ausdehnung eines Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebietes auf bestimmte Nahrungshabitate aufgrund der zwingenden Bedürftigkeit der dem Gebietsschutz unterfallenden…
- BVerwG, 10.07.2012, BVerwG 7 A 12.11 - Zulässigkeit der Errichtung des unterirdischen Bahnhofs "Unter den Linden" auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Oktober 1999 für den Bau der…
- Verwaltungsvorschrift
- BVerwG, 10.07.2012, BVerwG 7 A 24.11 - Anspruch auf Errichtung aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen sowie Schadensersatzleistungen bei unzumutbarer Lärmbeeinträchtigung durch Baumaßnahmen an…
- BVerwG, 21.05.2012, BVerwG 7 B 70.11 - Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur Erweiterung einer Rückstandshalde aus dem Kalibergbau
- BVerwG, 20.12.2011, BVerwG 7 B 43.11 - Bedürfnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall bei einer die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung umsetzenden wasserrechtlichen Anordnung…
- Geräuschimmissionen
- Geruchsimmissionen
- Duldungspflicht - nachbarrechtliche
- TA Lärm
- TA Luft
- Umweltschutz - Prinzipien des Umweltrechts
- § 906 BGB, Zuführung unwägbarer Stoffe
- § 6 BImSchG, Genehmigungsvoraussetzungen
- § 12 BImSchG, Nebenbestimmungen zur Genehmigung
- § 31 BImSchG, Auskunftspflichten des Betreibers
- § 52 BImSchG, Überwachung
