Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Baukammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 48 ABKG – Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses

(1) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Bei der Entscheidung über die Eintragung oder Löschung sollen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der betroffenen Person angehören.

(4) Bewerberinnen und Bewerber sollen bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Auskünfte geben, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Antrag auf Eintragung ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuss das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann. Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 sollen die Bewerberinnen und Bewerber der Kammer schriftlich anzeigen.

(6) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, so wird die Kammer im Verwaltungsstreitverfahren durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.