§ 47 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 7
§ 47 VerfGG
(1) Eine Beschwerde können erheben:
- 1.Wahlberechtigte, deren Einspruch durch die Bürgerschaft abgewiesen worden ist,
- 2.Abgeordnete, deren Mitgliedschaftsverlust die Bürgerschaft festgestellt hat,
- 3.eine Fraktion oder eine Gruppe der Bürgerschaft,
- 4.eine Minderheit der Bürgerschaft, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.
(2) Beschwerdegegnerin bzw. Beschwerdegegner ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Bürgerschaft.