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§ 47 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 47 ThürDG – Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG beschäftigt sein. Die §§ 20 bis 24, 27, 28 und 30 Abs. 1 sowie § 34 VwGO finden auf Beamtenbeisitzer keine Anwendung.

(2) Die Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuss (§ 26 VwGO) auf fünf Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl notwendig, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Das für die Organisation der Verwaltungsgerichte zuständige Ministerium stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als notwendig bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die im Land bestehenden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten und die kommunalen Spitzenverbände können für die Aufnahme von Beamten in die Liste Vorschläge machen. In der Vorschlagsliste sind die Beamten getrennt nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen aufzuführen. Die Vorschlagsliste ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.

(3) Ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

  1. 1.
    durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. 2.
    Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  3. 3.
    mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. 4.
    in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört wurde,
  5. 5.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
  6. 6.
    Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder war,
  7. 7.
    als Mitglied einer Personalvertretung nach den Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat oder
  8. 8.
    der Dienststelle des Beamten angehört.

(4) Ein Beamtenbeisitzer, gegen den eine Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem nach § 39 BeamtStG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 ThürBG die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, ist während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen.

(5) Das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn

  1. 1.
    er im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. 2.
    wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, unanfechtbar verhängt worden ist,
  3. 3.
    er zu einem Dienstherrn außerhalb Thüringens versetzt wird oder
  4. 4.
    das Beamtenverhältnis endet.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 tritt das Erlöschen des Amtes des Beisitzers mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein.

(6) Der Vorsitzende kann einem Beamtenbeisitzer, der sich ohne vorherige Entschuldigung seinen Pflichten entzieht, die dadurch verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann er seine Entscheidung ganz oder zum Teil aufheben. Auf Antrag des Betroffenen entscheidet das Verwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss.