Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 47 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 SDG – Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen

(1) Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte und Beamtinnen bei einem unter § 2 des Beamtenstatusgesetzes fallenden Dienstherrn sein und ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 16 des Saarländischen Besoldungsgesetzes) im Saarland haben.

(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport schlägt dem Senat für Disziplinarsachen und der Kammer für Disziplinarsachen Beamte und Beamtinnen als Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen vor. Der Vorschlag wird in zwei Listen unterteilt. Eine Liste führt die Beamten, die andere Liste die Beamtinnen, jeweils gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, auf. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände der Beamten oder Beamtinnen können Beamte und Beamtinnen für die Aufnahme in die Listen empfehlen.

(3) Aus dem Vorschlag losen der oder die Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen und der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sowie die Ersatzpersonen für die Dauer von vier Jahren aus. Für die Auslosung werden die beiden Listen gleichmäßig herangezogen. Ist eine von ihnen erschöpft, findet die Auslosung nur noch aus der anderen statt. Über die Auslosung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sind zu benachrichtigen.

(4) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen ist unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit nach Absatz 3 Satz 1 vorzunehmen.

(5) Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sind bei der ersten Dienstleistung von dem oder der Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen auf die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflichten. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Verpflichtung gilt für die Amtszeit.

(6) Die §§ 20 bis 30 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung finden auf die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen keine Anwendung. Die Regelung des § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.