Gesetze

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§ 47 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

X. – Ausführungsbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 47 LWahlG – Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2026 über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.