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§ 47 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt: – Datenschutz

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 47 LKHG – Weitere Voraussetzungen und Art der Übermittlung

(1) Patientendaten, die zur ärztlichen Behandlung des in ein Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung verlegten Patienten benötigt werden (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a), dürfen nur einem Arzt dieser Einrichtung übermittelt werden.

(2) Zur sozialen Betreuung (§ 31 Abs. 2) sowie zur Unterrichtung von Pflegeeinrichtungen oder von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und d) dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn der Patient nach Hinweis auf die vorgesehene Übermittlung und deren Zweck dem nicht widersprochen hat oder wenn der Patient hierzu nicht in der Lage ist und sein erkennbarer Wille der Übermittlung nicht entgegensteht.

(3) Das Krankenhaus ist berechtigt, Angehörigen und Besuchern des Patienten Auskunft über dessen Aufenthalt im Krankenhaus zu geben, sofern dem nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Patienten entgegenstehen. Das Krankenhaus ist nicht auskunftsberechtigt, soweit der Patient ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.