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§ 47 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Baukammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 47 ABKG – Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Für die oder den Vorsitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden.

(2) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzung des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(3) Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und die weiteren Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag der Vertreterversammlung von der Aufsichtsbehörde bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorschlag muss mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als Mitglieder zu bestellen sind.

(4) Der Eintragungsausschuss bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Einrichtungen und Dienstkräfte der Baukammer. Seine Kosten trägt die Baukammer.