§ 470 StPO, Kostentragung bei Zurücknahme des Strafantrags
1Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
Zitierungen dieses Dokuments
- Strafantrag
- Absprachen im Strafverfahren
- Anlage 1.3.2 GKG, Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
- § 1 JBeitrO
- § 105 OWiG, Kostenentscheidung
- Abschnitt 6 RiStBV, Verfolgung von Antragsdelikten
- Abschnitt 139 RiStBV, Anträge zum Freispruch des Angeklagten
