Gesetze

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§ 46a LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

X. – Ausführungsbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 46a LWahlG – Übergangsregelung

Abweichend von den §§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 2 richtet sich bei der Landtagswahl, die auf die Landtagswahl 2005 folgt, die Reihenfolge nach der Stimmenzahl, die die Parteien bei der Landtagswahl 2005 erreicht haben.