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§ 46 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Unterabschnitt – Präsidialrat

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürRiG – Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats (1)

Bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht, dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht wird je ein Präsidialrat gebildet. Er besteht

  1. 1.
    bei dem Oberlandesgericht aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter im Amt und sechs weiteren gewählten Richtern,
  2. 2.
    bei dem Oberverwaltungsgericht und dem Landesarbeitsgericht aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter im Amt und vier weiteren gewählten Richtern,
  3. 3.
    bei dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter im Amt und zwei weiteren gewählten Richtern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).