§ 46 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Unterabschnitt – Präsidialrat
§ 46 ThürRiG – Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats (1)
Bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht, dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht wird je ein Präsidialrat gebildet. Er besteht
- 1.bei dem Oberlandesgericht aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter im Amt und sechs weiteren gewählten Richtern,
- 2.bei dem Oberverwaltungsgericht und dem Landesarbeitsgericht aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter im Amt und vier weiteren gewählten Richtern,
- 3.bei dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter im Amt und zwei weiteren gewählten Richtern.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).