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§ 46 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Zweite Staatsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 46 ThürJAPO – Prüfungsgebiete

(1) Die zweite Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und den vom Rechtsreferendar zu bestimmenden Schwerpunktbereich jeweils mit ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen. Im Rahmen von Rechtsgebieten, die zum Prüfungsstoff gehören, können auch Fragen aus anderen Gebieten geprüft werden, soweit sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. Die Prüfung kann sich auch auf andere Rechtsgebiete erstrecken, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen, Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird und die Aufgabe mit den zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln in der Bearbeitungszeit zu bewältigen ist.

(2) Pflichtfächer sind

  1. 1.

    die Pflichtfächer der ersten Prüfung (§ 14) unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung und der Grundsätze der Argumentations- und Verhandlungstechnik;

  2. 2.

    aus dem Zivilrecht

    1. a)

      Erbrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge,

    2. b)

      Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge,

    3. c)

      Grundzüge des Insolvenzrechts,

    4. d)

      Grundzüge des Wertpapierrechts;

  3. 3.

    aus dem Strafrecht

    1. a)

      Strafverfahrensrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge,

    2. b)

      Grundzüge des Jugendstrafrechts;

  4. 4.

    aus dem Öffentlichen Recht

    1. a)

      besonderes Verwaltungsrecht mit

      1. aa)

        Baurecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge,

      2. bb)

        Recht der öffentlichen Ersatzleistungen in Grundzügen,

      3. cc)

        Grundzügen des Gewerberechts, insbesondere des Handwerksrechts und des Gaststättenrechts,

      4. dd)

        Grundzügen des Umweltrechts,

      5. ee)

        Grundzügen des Rechts des öffentlichen Dienstes,

    2. b)

      Verwaltungsprozessrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge.

(3) Schwerpunktbereiche sind die in § 35 Abs. 3 genannten Bereiche. Zusätzlicher Prüfungsstoff in den Schwerpunktbereichen sind im Bereich

  1. 1.

    der Justiz

    1. a)

      Grundzüge des Internationalen Privatrechts,

    2. b)

      Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Vormundschafts- und Nachlasssachen sowie in Grundbuchsachen,

    3. c)

      Jugendstrafrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge;

  2. 2.

    der Verwaltung

    1. a)

      aus der Verwaltungswissenschaft die Grundzüge folgender Gebiete:

      1. aa)

        Verwaltungsorganisation,

      2. bb)

        Planen und Entscheiden,

      3. cc)

        finanzwirtschaftliche und haushaltswirtschaftliche Grundlagen des staatlichen Handelns,

    2. b)

      Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts,

    3. c)

      Recht der sozialen Sicherung (Sozialhilferecht, Jugendhilferecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, des Rechts der Arbeitsförderung und des sozialgerichtlichen Verfahrens);

  3. 3.

    der Anwaltschaft

    1. a)

      anwaltliches Berufsrecht,

    2. b)

      Gestaltung von Verträgen,

    3. c)

      außergerichtliche Streitbeilegung,

    4. d)

      vorsorgende Rechtsberatung,

    5. e)

      anwaltliche Prozesstaktik;

  4. 4.

    des Wirtschafts- und Finanzwesens

    1. a)

      Wechsel- und Scheckrecht,

    2. b)

      Grundzüge des Steuerrechts,

    3. c)

      Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts;

  5. 5.

    des Arbeits- und Sozialrechts

    1. a)

      Grundzüge des Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrechts,

    2. b)

      arbeitsgerichtliches Verfahren ohne Beschränkung auf die Grundzüge,

    3. c)

      Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des sozialgerichtlichen Verfahrens;

  6. 6.

    des Internationalen und Europäischen Rechts

    1. a)

      Internationales Privatrecht,

    2. b)

      Grundzüge des Internationalen Zivilprozessrechts und des Internationalen Rechts der Schiedsgerichtsbarkeiten,

    3. c)

      Europarecht.