Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Teil 11 – Organisation und Zuständigkeit
§ 46 SächsNatSchG – Naturschutzbehörden
(1) Naturschutzbehörden sind
- 1.
das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde,
- 2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Naturschutzbehörde,
- 3.
die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.
(2) Naturschutzfachbehörden sind
- 1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
- 2.
der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete in den Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten "Königsbrücker Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" sowie in den Biosphärenreservaten,
- 3.
der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.
Die Aufgaben der Naturschutzfachbehörden bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.