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§ 46 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Haftung

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 46 RettDG LSA – Haftungsfreistellung, Rückgriff

(1) Der Leistungserbringer hat das Land Sachsen-Anhalt oder den Träger des Rettungsdienstes von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus Handlungen oder Unterlassungen des Leistungserbringers entstehen, freizustellen, soweit der Schaden durch den Leistungserbringer, seine Bediensteten oder Beauftragten schuldhaft verursacht wurde.

(2) Hat das Land Sachsen-Anhalt oder der Träger des Rettungsdienstes wegen eines fahrlässig oder vorsätzlich durch den Leistungserbringer, seine Bediensteten oder Beauftragten verursachten Schadens Ersatz geleistet, hat der Leistungserbringer diesen zu erstatten.