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§ 46 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Innere Kommunalverfassung → Erster Abschnitt – Vertretung

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 46 NKomVG – Zahl der Abgeordneten

(1) 1Die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren beträgt in Gemeinden und Samtgemeinden

mit bis zu500Einwohnerinnen und Einwohnern6,
mit501 bis1.000Einwohnerinnen und Einwohnern8,
mit1.001 bis2.000Einwohnerinnen und Einwohnern10,
mit2.001 bis3.000Einwohnerinnen und Einwohnern12,
mit3.001 bis5.000Einwohnerinnen und Einwohnern14,
mit5.001 bis6.000Einwohnerinnen und Einwohnern16,
mit6.001 bis7.000Einwohnerinnen und Einwohnern18,
mit7.001 bis8.000Einwohnerinnen und Einwohnern20,
mit8.001 bis9.000Einwohnerinnen und Einwohnern22,
mit9.001 bis10.000Einwohnerinnen und Einwohnern24,
mit10.001 bis11.000Einwohnerinnen und Einwohnern26,
mit11.001 bis12.000Einwohnerinnen und Einwohnern28,
mit12.001 bis15.000Einwohnerinnen und Einwohnern30,
mit15.001 bis20.000Einwohnerinnen und Einwohnern32,
mit20.001 bis25.000Einwohnerinnen und Einwohnern34,
mit25.001 bis30.000Einwohnerinnen und Einwohnern36,
mit30.001 bis40.000Einwohnerinnen und Einwohnern38,
mit40.001 bis50.000Einwohnerinnen und Einwohnern40,
mit50.001 bis75.000Einwohnerinnen und Einwohnern42,
mit75.001 bis100.000Einwohnerinnen und Einwohnern44,
mit100.001 bis125.000Einwohnerinnen und Einwohnern46,
mit125.001 bis150.000Einwohnerinnen und Einwohnern48,
mit150.001 bis175.000Einwohnerinnen und Einwohnern50,
mit175.001 bis200.000Einwohnerinnen und Einwohnern52,
mit200.001 bis250.000Einwohnerinnen und Einwohnern54,
mit250.001 bis300.000Einwohnerinnen und Einwohnern56,
mit300.001 bis350.000Einwohnerinnen und Einwohnern58,
mit350.001 bis400.000Einwohnerinnen und Einwohnern60,
mit400.001 bis500.000Einwohnerinnen und Einwohnern62,
mit500.001 bis600.000Einwohnerinnen und Einwohnern64,
mitmehr als600.000Einwohnerinnen und Einwohnern66.

2In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden erhöht sich diese Zahl jeweils um eins.

(2) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen

mit bis zu100.000Einwohnerinnen und Einwohnern42,
mit100.001 bis125.000Einwohnerinnen und Einwohnern46,
mit125.001 bis150.000Einwohnerinnen und Einwohnern50,
mit150.001 bis175.000Einwohnerinnen und Einwohnern54,
mit175.001 bis200.000Einwohnerinnen und Einwohnern58,
mit200.001 bis250.000Einwohnerinnen und Einwohnern62,
mit250.001 bis300.000Einwohnerinnen und Einwohnern64,
mit300.001 bis350.000Einwohnerinnen und Einwohnern66,
mit350.001 bis400.000Einwohnerinnen und Einwohnern68,
mitmehr als400.000Einwohnerinnen und Einwohnern70.

(3) Die Zahl der Regionsabgeordneten beträgt 84.

(4) 1In Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Landkreisen und der Region Hannover kann die Zahl der für die nächste allgemeine Wahlperiode zu wählenden Abgeordneten um 2, 4 oder 6 verringert werden. 2Die Entscheidung ist bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode durch Satzung zu treffen. 3Die Zahl von 20 Abgeordneten darf nicht unterschritten werden.

(5) 1Werden Gemeinden oder Landkreise vereinigt oder neu gebildet oder Samtgemeinden neu gebildet, zusammengeschlossen oder umgebildet, so kann die Zahl der zu wählenden Abgeordneten bis zum Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode um 2, 4 oder 6 erhöht werden. 2Die Erhöhung ist bei Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden oder Landkreisen durch übereinstimmende Satzungen der beteiligten Gemeinden oder Landkreise zu regeln; bei Neubildung, Zusammenschluss oder Umbildung von Samtgemeinden gelten § 100 Abs. 1 Satz 5, § 101 Abs. 1 Satz 3 und § 102 Abs. 1 Halbsatz 2. 3Die Satzungen müssen vor der Verkündung des Gesetzes, das die Vereinigung oder Neubildung regelt, verkündet worden sein.

(6) Beschlüsse nach Absatz 4 oder 5 bedürfen der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung.