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§ 46 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3 – Bewirtschaftung des Grundwassers

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 46 LWG – Erdaufschlüsse

(1) Entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG ist eine Erlaubnis erforderlich für die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesonden; dies gilt nicht für Erdwärmesonden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben wurden. Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

(2) Bestimmungen nach § 49 Abs. 1 Satz 3 WHG erfolgen durch Rechtsverordnung der oberen Wasserbehörde. In der Rechtsverordnung ist auch die Überwachung der Arbeiten zu regeln. Im Übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des § 49 WHG die untere Wasserbehörde.

(3) Wird durch Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist die Bergbehörde für die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zuständig.

(4) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.