Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. ABSCHNITT – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. Unterabschnitt – Entlassung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 LBG – Fristen (1)

(1) Bei der Entlassung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 43) und des Beamten auf Widerruf (§ 44) sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

  1. 1.
    bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
  2. 2.
    von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
  3. 3.
    von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.

(3) Im Falle des § 43 Abs. 1 Nr. 1 können der Beamte auf Probe und der Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).