§ 46 IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)Bundesrecht9. Abschnitt – Tätigkeiten mit KrankheitserregernTitel: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: IfSGGliederungs-Nr.: 2126-13Normtyp: Gesetz§ 46 IfSG – Tätigkeit unter AufsichtDer Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.Drucken