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§ 46 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 46 HSG – Studium

(1) Durch Lehre und Studium sollen die Studierenden wissenschaftliche oder künstlerische Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen sowie digitale und soziale Kompetenzen erwerben und sich auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten.

(2) Die Hochschulen haben die Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Ministerium Inhalte und Strukturen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, den Bedürfnissen der beruflichen Praxis sowie die Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraumes weiterzuentwickeln.

(3) Das Studium ist zweistufig aufgebaut. Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor. Abschluss eines weiteren Studiums ist der Master. Es werden keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet. Bestehende Diplom- und Magisterstudiengänge laufen aus. Studiengänge mit Staatsexamen oder mit kirchlichem Abschluss können weitergeführt werden, soweit bundesrechtliche Regelungen diese Abschlüsse vorsehen.

(4) Das Ministerium kann durch Verordnung besondere Regelungen über Rechte und Pflichten von Studierenden erlassen, die an einem Fernstudium oder an einem virtuellen Studiengang teilnehmen.