§ 46 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht
3. Kapitel – Mitglieder der Hochschule → 2. Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 46 HRG – Dienstrechtliche Stellung der Professoren (1)
Die Professoren (1) werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, dass eine Probezeit zurückzulegen ist.
Zu § 46: Geändert durch G vom 27. 12. 2004 (BGBl I S. 3835).
(1) Red. Anm.:
Müsste lauten: Professorinnen und Professoren