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§ 46 BbgLWahlG
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis X

Titel: Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 46 BbgLWahlG – Ehrenamtliche Mitwirkung

(1) Die beisitzenden Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 jede wahlberechtigte Person verpflichtet.

(2) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und der Aufsicht des Landes unterstehende sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Wahlleiterinnen und Wahlleitern sowie Wahlbehörden auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Wahlorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die ersuchte Stelle hat die betroffenen Personen über die übermittelten Daten und die empfangende Stelle zu benachrichtigen.

(3) Wahlbewerbende, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Wahlleiterin, Wahlleiter, stellvertretende Wahlleiterin oder stellvertretender Wahlleiter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.

(4) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen ablehnen

  1. 1.

    die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,

  2. 2.

    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,

  3. 3.

    wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

  4. 4.

    wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

  5. 5.

    wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen, wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen,

  6. 6.

    wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.

(5) Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Vor- und Familiennamen,

  2. 2.

    Wohnort und Anschrift,

  3. 3.

    Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

  4. 4.

    Tag der Geburt sowie

  5. 5.

    bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.

Auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.