§ 464a StPO, Begriff der Kosten des Verfahrens
(1) 1Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. 2Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. 3Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
- 1.die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
- 2.die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 15.06.2009, 1 BvR 1342/07 - Angemessenheit einer Honorarvereinbarung zwischen Strafverteidiger und Mandanten über 320 EUR für jede Arbeitsstunde
- BGH, 16.11.2010, VI ZR 17/10 - Geltung von einem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten als Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung i.R.e. Restschuldbefreiung
- § 408 AO, Kosten des Verfahrens
- Art. 21 EGStGB, Strafprozessordnung
- § 47 JStVollzG NRW, Haftkostenbeitrag
- § 105 OWiG, Kostenentscheidung
- § 109a OWiG
- § 63 SAIG, Kosten
- § 50 StVollzG, Haftkostenbeitrag
- § 27 UAG, Kosten und Auslagen
- § 29 UAG, Kosten und Auslagen
