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§ 45a ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Ende des Zivildienstes; Versorgung

Titel: Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZDG
Gliederungs-Nr.: 55-2
Normtyp: Gesetz

§ 45a ZDG – Mitteilung in Strafsachen

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Zu § 45a: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).