§ 45 WEG
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)
Bundesrecht
Teil 3 – Verfahrensvorschriften
§ 45 WEG – Fristen der Anfechtungsklage
1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. 2Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.