§ 45 StGB, Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 11.05.2010, IX ZR 138/09 - Verfall und Einziehung des Wertersatzes als nachrangige Insolvenzforderungen und Nebenfolgen einer Straftat
- BGH, 10.05.2010, AnwZ (B) 43/09 - Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft im Falle unwürdigen Verhaltens durch Parteiverrat und Gebührenüberhebung - Sperrfrist für die Wiederzulassung zur…
- BGH, 28.10.2011, AnwZ (Brfg) 30/11 - Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft infolge strafrechtlicher Verurteilung wegen schweren Parteiverrats und versuchter Nötigung
- BGH, 17.03.2011, 1 StR 407/10 - Tatmehrheit bei Vorliegen einer Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte bzgl. des Antrags auf Erteilung von Briefwahlunterlagen und nachfolgende…
- BGH, 04.08.2010, 2 StR 365/10 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages
- Strafen
- Aberkennung von Rechten
- § 375 AO, Nebenfolgen
- § 11 FwG, Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr
- § 13 FwG, Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
- § 6 JGG, Nebenfolgen
- § 106 JGG, Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
- § 44 SächsWaldG, Berufsbezeichnung und Berufskleidung
- § 45b StGB, Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
- § 92a StGB, Nebenfolgen
- § 101 StGB, Nebenfolgen
- § 102 StGB, Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
- § 108c StGB, Nebenfolgen
- § 109i StGB, Nebenfolgen
- § 129a StGB, Bildung terroristischer Vereinigungen
