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§ 45 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen → Sechster Unterabschnitt – Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 45 SGB VII – Voraussetzungen für das Verletztengeld

(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

  1. 1.

    infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und

  2. 2.

    unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 29. 4. 1997 (BGBl I S. 968), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024), 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(2) 1Verletztengeld wird auch erbracht, wenn

  1. 1.

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,

  2. 2.

    diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,

  3. 3.

    die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und

  4. 4.

    die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

2Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(4) 1Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und

  2. 2.

    das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.

2Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).

Zu § 45: Vgl. RdSchr. 17 i, RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 10.