Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Richterdienstgerichte → I. Abschnitt – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 RiG – Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichtes sein.

(2) Die Mitglieder werden von dem Präsidenten des Gerichts, bei dem das Richterdienstgerichtes errichtet ist, für fünf Geschäftsjahre bestimmt. Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.