Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Personalversammlung

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 PersVG – Teilnahme weiterer Personen

(1) Der Leiter der Dienststelle kann an allen Personalversammlungen teilnehmen. An Personalversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind, hat er teilzunehmen. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. § 42 Abs. 2 bleibt unberührt. Er ist unter Übersendung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen; Ort und Zeit der Personalversammlung sind mitzuteilen. Ihm oder seinem Beauftragten ist auf Antrag in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.

(2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.

(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.